Hinsichtlich Beweisabnahme verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde lediglich, angebotene Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall lag bereits ein ausführlicher Bericht der städtischen Denkmalpflege zur Frage der Auswirkungen auf das Ortsbild und den Denkmalschutz vor. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz kein weiteres Gutachten zu diesen Fragen eingeholt hat. Die städtische Denkmalpflege hat dabei auch einen Augenschein vor Ort vorgenommen.