In ihren Schlussbemerkungen hätten sie ergänzend geltend gemacht, es handle sich nicht um einen Um- bzw. Ausbau einer bestehenden Mobilfunkanlage, sondern um den Neubau einer solchen. Folglich entsprächen die Baugesuchunterlagen und die Publikationen des Bauvorhabens nicht den Tatsachen. Auch dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.