a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei auf mehrere ihrer Einspracherügen kaum oder gar nicht eingegangen. So habe sie insbesondere die Rüge der mangelhaften Baugesuchunterlagen, die Rüge der mangelhaften Baugesuchpläne sowie die Feststellung, wonach es sich beim Bauprojekt um einen Neubau handle, unberücksichtigt gelassen. Auf die weiteren Rügen sei die Vorinstanz zwar eingegangen, habe diese aber teilweise nur kurz bzw. unvollständig oder nicht fallbezogen abgehandelt.