a) Die Beschwerdeführer rügen eine unverantwortbare Gefährdung der Gesundheit der Anwohner und der Öffentlichkeit. Für Funkfrequenzen von 3400 MHz (3.4 GHz) gebe es keinerlei amtliche oder gesundheitliche Untersuchungen, welche eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb von 5G-Mobilfunkantennen ausschliessen würden. Solange die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens nicht klar seien, dürfe keine Bewilligung erteilt werden.