f) In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2024 bringen die Beschwerdeführenden zusätzlich vor, der Baugesuchstellerin und/oder den staatlichen Stellen, welche die Mobilfunkanlagen regulierten sowie bewilligten, könne nicht vertraut werden. Dies zeige die Tatsache, dass gemäss den Planunterlagen die aktuell betriebene Mobilfunkantenne auf dem Gebäude I.________strasse 27 zufolge Verletzung des Mindestabstands zur Antenne M.________ BE654-1 nicht betrieben werden dürfte.