Dies entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und würde auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwerts hinauslaufen. Abgesehen davon wäre eine solche Bewilligungspraxis auch nicht sachgerecht, da damit die Prognoseungenauigkeit nur einseitig berücksichtigt würde, obschon diese nicht nur zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Strahlenbelastung, sondern genauso sehr zu einer entsprechenden Überschätzung führen kann.