An Orten, an denen eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts praktisch ausgeschlossen werden könne oder wo aus einer früheren Messung ein sehr tiefer Beurteilungswert gefunden worden sei, werde auf eine Messung verzichtet. Das Ziel einer Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage sei die Verifikation der berechneten Immissionsprognose zum Beleg, dass der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Auf unbebauten Parzellen müsse ein OMEN berechnet werden. Wenn zum Zeitpunkt der Abnahmemessung noch kein Gebäude stehe, so werde diese Messung aus praktischen Gründen nicht durchgeführt.