Hinsichtlich des Gebäudes an der I.________strasse 20 mit Kindergarten weist das AUE darauf hin, dass dieses OMEN mit rund 100 m Abstand zur geplanten Mobilfunkanlage soweit entfern sei, dass es nicht berechnet werden müsse, zumal es ein Gebäude mit lediglich einem Erdgeschoss betreffe. Die BVD sieht keinen Anlass, diese nachvollziehbare Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Folglich ist gestützt auf das Standortdatenblatt und die Einschätzung des AUE entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass der Anlagegrenzwert bei sämtlichen OMEN eingehalten wird.