Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die am L.________weg 44 betriebene Kinderkrippe G.________ sei nicht als OMEN berücksichtigt worden, sondern lediglich der Wohnbereich im 3. Obergeschoss, weist das AUE in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 darauf hin, es sei selbsterklärend, dass auf der Parzelle Nr. F.________ das oberste Stockwerk den weit höheren Wert als das Erdgeschoss aufweise. Dieses Argument des AUE überzeugt und wird durch 28 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog >