Der Anlagegrenzwert von 5 V/m ist auf der Spielweise eingehalten und das OMEN musste im Standortdatenblatt auch nicht ausgewiesen werden, da es nicht zu den drei höchstbelasteten gehört. Ob es sich damit überhaupt um eine OMEN im Sinne der NISV handelt («raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze», vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b NISV), kann unter diesen Umständen offenbleiben.