Hinsichtlich des Kinderspielplatzes am L.________weg 44 hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Berechnung nachgereicht.31 Dabei hat sich gezeigt, dass die elektrische Feldstärke auf der Spielwiese auf der Parzelle Nr. F.________ 3.36 V/m beträgt und damit entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden deutlich geringer belastet ist, als das OMEN Nr. 6 mit 4.94 V/m. Der Anlagegrenzwert von 5 V/m ist auf der Spielweise eingehalten und das OMEN musste im Standortdatenblatt auch nicht ausgewiesen werden, da es nicht zu den drei höchstbelasteten gehört.