7 bis 9 gemäss den Beschwerdeführenden deutlich mehr Sendeleistung als die für die Berechnung angenommenen erbringen können, ist folglich unerheblich. Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch, dass die Berechnung der elektrischen Feldstärke bei den berücksichtigten OMEN mit den nachgesuchten Leistungen und nicht mit den theoretisch 12/20 BVD 110/2020/203