Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden beinhaltet der Fachbericht Immissionsschutz keine offensichtlichen Fehler, so dass auch der Schluss der Beschwerdeführenden, der Verfasser des Fachberichts habe das Standortdatenblatt nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit geprüft, nicht zulässig ist. Die Baubewilligungsbehörde durfte sich daher bei ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auf diesen Fachbericht abstützen. Sie hat damit auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör siehe im Übrigen hinten Erwägung 9).