a) Die Beschwerdeführenden rügen den Fachbericht Immissionsschutz als fehlerhaft. Weiter rügen sie die Nichteinhaltung der Grenzwerte gemäss NISV. Insbesondere hätten sie bei Durchsicht des Berichts unzählige Ungereimtheiten festgestellt, welche sie in ihrer Einsprache auf über 2.5 Seiten ausführlich geschildert hätten. Dennoch habe die Vorinstanz unkritisch auf diesen Bericht abgestellt, ohne sich mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen oder diese Rügen der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.