Schliesslich wäre hier auch noch die Gemeindeautonomie zu beachten. Demnach ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.27 Es ist nicht erkennbar, weshalb die Haltung der Stadt Biel, wonach das Bauvorhaben mit ihren Vorschriften für Dachaufbauten vereinbar sei, rechtlich nicht haltbar sein sollte, zumal bereits die alte Mobilfunkanlage, die nun abgebrochen werden soll, diesbezüglich vergleichbar ist. 7. NISV