Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie der Baute angepasst sind. Dachaufbauten dürfen in ihren Auswirkungen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigen (Art. 24 Abs. 2 GBR). Dachaufbauten dürfen in der Bauzone 2 zwei Drittel der jeweiligen Fassadenlänge pro Geschossniveau nicht überschreiten (Art. 21 Abs. 1 GBV). Art. 21 Abs. 1 GBV enthält keine Höhenbeschränkung für Dachaufbauten. Folglich ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführenden mit ihrem Argument meinen, die Antenne verletze die maximal zulässige Gebäudehöhe, was nicht Sinn von Art. 21 Abs. 1 GBV sei. Abgesehen davon greifen die Vorschriften zur Gebäudehöhe hier nicht.