Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Aufbauten, welche keinen Bezug zum Gebäude hätten, grosszügiger bewilligt werden sollten, als solche mit Bezug. Sollte die Beschwerdeinstanz die Antenne wider Erwarten nicht als Dachaufbaute qualifizieren, würde die Antenne die maximal zulässige Gebäudehöhe verletzen, was nicht Sinn von Art. 21 Abs. 1 GBV sei.