6. Dachaufbaute a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GBV, da die geplante Baute im Verhältnis zu den Geschosshöhen zu hoch sei. Die geplante Baute solle auf dem Attikageschoss errichtet werden, womit es sich um einen Dachaufbau handle. Dachaufbauten dürften die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge pro Geschossniveau nicht überschreiten. Die geplante Antenne bemesse sich gemäss den Plänen auf 10.84 m, wobei der oberste Teil fälschlicherweise nicht mitgerechnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Aufbauten, welche keinen Bezug zum Gebäude hätten, grosszügiger bewilligt werden sollten, als solche mit Bezug.