b) Art. 20 GBV findet sich unter der Überschrift «3.2 Attikageschosse». Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GBV lautet wie folgt: «Attikageschosse sind allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassadenflucht des obersten Normalgeschosses zurückzusetzen.» Diese Bestimmung definiert die zulässige Abmessung von Attikageschossen. Auf eine Mobilfunkanlage ist sie offensichtlich nicht zugeschnitten und damit hier nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bei einer Mobilfunkanlage handle es sich nicht um ein Attikageschoss. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser zutreffenden Begründung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.