a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GBV. Aus den Plänen sei nicht ersichtlich, ob die vorgesehene Baute, insbesondere der Sockel des Masts, wie auch die an den Mast zu montierenden Antennen den freizuhaltenden Abstand von mindestens 1.5 m zur Fassade einhielten. Anders als die Vorinstanz angenommen habe, verstünden die Beschwerdeführenden die Mobilfunkanlage nicht als Attikageschoss. Auch in diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.