3.8.2.10 ausreichend zur Einspracherüge «Orts- und Landschaftsbild» geäussert, so dass die Beschwerdeführenden die Baubewilligung sachgerecht anfechten konnten. Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (siehe dazu auch hinten Erwägung 9). 5. Fassadenabstand