f) Die Rüge, das Bauvorhaben verletzte den Ortsbild- und Denkmalschutz, ist demnach unbegründet. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Auflage, wonach die Mobilfunkanlage sich farblich optimal in die Umgebung einfügen müsse, sei zu unbestimmt und deren Umsetzung könne von ihnen nicht überprüft werden, wurde bereits Rechnung getragen (siehe vorne Erwägung 3.g). Die Vorinstanz hat sich im angefochten Entscheid in Ziff. 3.8.2.10 ausreichend zur Einspracherüge «Orts- und Landschaftsbild» geäussert, so dass die Beschwerdeführenden die Baubewilligung sachgerecht anfechten konnten.