Mit Blick auf die besonderen Umstände, die bei der ästhetischen Beurteilung von Mobilfunkantennen zu berücksichtigen sind, wird die Umgebung durch das Bauvorhaben nicht zusätzlich gestört. Die Mobilfunkantenne wird zwar im Vergleich mit der heutigen Antenne etwas mehr in Erscheinung treten, aber sie wird sich nicht wesentlich schlechter in das Ortsbild einfügen, als dies bei der heutigen Antenne der Fall ist. Auch mit Blick auf das ISOS und die Bestimmungen von Art. 6 NHG ist das Bauvorhaben nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Eigenschaften für die Beziehung zu den angrenzenden Ortsteilen, insbesondere den im ISOS verzeichneten Ortsteilen (Gebiet G 32 «E.___