Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass an diesem Standort der Impact durch die neue Einrichtung nur zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung hinsichtlich der konkretisierten Schutzziele und somit der Ortsbildwerte führen wird. Aus der Sicht von Ortsbildschutz und Denkmalpflege ist das Vorhaben am Standort I.________strasse 27 bewilligungsfähig. Auch wenn lediglich eine kleine Beeinträchtigung im Hinblick auf die Schutzziele des lnventarobjekts nach Art. 5 NHG vorliegt, ist gemäss Art. 6 NHG sicherzustellen, dass das Projekt der grösstmöglichen Schonung entspricht. Dies wird erreicht, wenn sich die Anlage farblich optimal in die Umgebung einfügt.