Das kommunale Recht der Stadt Biel enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie unter Einhaltung der Vorgaben des Bauzonenplanes zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben (Art. 25 Abs. 1 GBR). Für die Beurteilung der Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sind insbesondere die Gebäudestellung sowie die Orientierung der Fassaden, die Gebäudeformen und ihre Gliederung, die Materialwahl und ihre Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 GBV19). Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen.