Das zu beurteilende Bauvorhaben bzw. der Bericht vom 24. Juni 2019 der Stadt Biel sei nicht der kantonalen Denkmalpflege unterbreitet worden, obwohl diese für die Beurteilung zuständig wäre. Die Auflage, wonach die Mobilfunkanlage sich farblich optimal in die Umgebung einfügen muss, sei zu unbestimmt und deren Umsetzung könne von den Beschwerdeführenden nicht überprüft werden. Auch dem Antrag der kommunalen Denkmalpflege werde damit nicht entsprochen. Die erteilte Baubewilligung verletzt Art. 9 BauG, Art. 25 GBR16 sowie Art. 6 und 7 NHG.