Der Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 gegen eine Auflage bezüglich Farbgebung ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Publikation des Baugesuchs ohne Angabe zur Farbgebung erfolgte. Auch ohne diese Angabe wurden die potenziellen Einsprechenden auf das Baugesuch und die Möglichkeit zur Einsprache aufmerksam gemacht. Wer Einsprache erheben wollte, konnte dies tun und dabei auch die fehlende Angabe zur Farbgebung rügen. Wegen dieses Mangels muss kein Bauabschlag erteilt werden, er kann mit einer Auflage geheilt werden. Weitere Einwände gegen die skizzierte Auflage wurden keine erhoben.