Die Beschwerdegegnerin zeigt sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 mit einer solchen zusätzlichen Auflage einverstanden. Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Ansicht, die Baugesuchsunterlagen seien aufgrund der fehlenden Farbangabe mangelhaft gewesen und eine Korrektur im Beschwerdeverfahren mittels Auflage sei nicht zulässig. Vielmehr müsse der Bauabschlag erteilt werden. Die Stadt Biel teilt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 mit, die Denkmalpflege der Stadt Biel bestätige die Informationen und Vorgaben in ihrem Fachbericht vom 24. Juni 2019.