Die Auflage in Ziff. 3.2 von Anhang 1 des angefochtenen Bauentscheids, wonach die Farbgebung vor Inangriffnahme der Arbeiten mit der kommunalen Denkmalpflege abzusprechen ist, wäre dann so zu verstehen, dass sich diese Absprache im Rahmen des bewilligten grauen Farbtons zu bewegen hätte.