Im vorliegenden Fall ist für die Mobilfunkanlage keine Farbe angegeben, weder im Baugesuch noch in den Plänen. Im angefochtenen Entscheid findet sich in Ziff. 3.2 von Anhang 1 zwar die Auflage, die Farbgebung sei vor Inangriffnahme der Arbeiten mit der kommunalen Denkmalpflege abzusprechen. Auch damit ist aber die Farbe nicht im Grundsatz definiert. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort soll die Anlage in einem für metallene Elemente typischen grauen Farbton gehalten werden.