g) Berechtigt ist weiter auch der Einwand der Beschwerdeführenden, im Baugesuch fehle eine Angabe zur Farbe des Bauvorhabens. Beim detaillierten Farbkonzept handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar um einen Projektbestandteil, aus dem sich üblicherweise keine so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben, dass sie zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung erlaubt werden müssen.11 Insoweit ist das Verschieben des Farbkonzepts in ein nachgelagertes Verfahren zwar zulässig. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art.