f) Berechtigt ist auch der Einwand der Beschwerdeführenden, auf dem Projektplan «Situation» sei aus der Vogelperspektive lediglich der Mast, nicht aber die Antennenkörper eingezeichnet. Dies führt dazu, dass nirgends klar erkennbar ist, in welcher Distanz zum Mast die Antennenkörper montiert werden sollen. Aus den beiden Ansichten ist dies zwar ansatzweise erkennbar. Da die Antennenkörper in diesen Ansichten aber jeweils nicht senkrecht stehen und deshalb verzerrt dargestellt sind, fehlt eine klare Darstellung dieses Konstruktionsmerkmals der Auskragung.