e) Richtig ist zwar der Einwand der Beschwerdeführenden, die mit Nordwestansicht betitelte Abbildung sei nicht die Nordwestansicht. Tatsächlich handelt es sich dabei um die Nordostansicht. Diese falsche Bezeichnung bleibt aber folgenlos, da sie aufgrund der gesamten Umstände leicht erkennbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin diesen Fehler auf den mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 eingereichten Projektplänen unterdessen korrigiert.