Das Bewilligungsdekret sieht denn auch ausdrücklich vor, dass in solchen Fällen Erleichterungen gewährt werden können. Im vorliegenden Fall sind daher nicht vier Fassadenpläne erforderlich, die verwendeten zwei Ansichten reichen für eine genügende Darstellung der Mobilfunkanlage aus. Dabei ist auch die Darstellung im Massstab 1:200 nicht zu beanstanden, auch in diesem Massstab ist alles Erforderliche hinreichend erkennbar. Auch die Beschwerdeführenden vermögen diesbezüglich nicht zu benennen, welche relevanten Informationen aus den Plänen nicht ersichtlich wären.