Somit sind die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Beschwerdegegnerin hat zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Baugesuchs. Abgesehen davon ist unklar, weshalb die Beschwerdeführenden diese Rüge erheben, die korrekte Unterschrift des Baugesuchs hat keinerlei Auswirkungen auf sie. Art. 10 Abs. 2 BewD dient denn auch nicht dem Schutz Dritter.10 d) Nicht nachvollziehbar ist grundsätzlich auch die Rüge, die Angaben zu den Hauptdimensionen der geplanten Baute würden in den Baugesuchsunterlagen fehlen. Aus den Projektplänen