c) Hier enthält das Baugesuch je eine Unterschrift der Bauherrschaft, der Projektverfasserin und der Grundeigentümerschaft. Die Projektpläne enthalten die gleichen Unterschriften und zusätzlich eine Unterschrift der Stationseigentümerin. Im Beschwerdeverfahren bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Person, die das Baugesuch und die Projektpläne für die Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft unterzeichnet habe, intern dazu berechtigt sei. Somit sind die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Beschwerdegegnerin hat zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Baugesuchs.