Zudem sei auf dem genannten Plan aus der Vogelperspektive (Abbildung Situation) lediglich der Mast, nicht aber die Antennen eingezeichnet. Mit den Plänen mit Massstab 1:200 werde zudem die Vorgabe von Art. 14 Abs. 1 BewD verletzt, ohne dass die Vorinstanz dies berücksichtigt oder kommentiert hätte. Damit habe die Vorinstanz sowohl Art. 14 BewD als auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.