a) Die Beschwerdeführenden rügen die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchunterlagen. So fehlten im Baugesuch eine Angabe zur Farbe des Bauvorhabens, eine gültige Unterzeichnung des Baugesuchs und der Baugesuchpläne durch die Bauherrschaft sowie die Angaben zu den Hauptdimensionen der geplanten Baute (Länge, Breite, Höhe). Art. 11 Abs. 1 Bst. d BewD verlange ausdrücklich, dass die Hauptdimensionen der Baute aus dem Baugesuch hervorgingen. Betreffend die Unterzeichnung verkenne die Vorinstanz, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD die Unterzeichnung durch die Bauherrschaft rechtsgültig zu erfolgen habe.