Einsicht in die Akten nehmen. Das Bauvorhaben wurde somit korrekt profiliert, diese Rüge ist unbegründet. d) In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 machen die Beschwerdeführenden zusätzlich eine Verletzung von Art. 16. Abs. 2 BewD geltend. Die Profile seien zwischenzeitlich entfernt worden. Zwar ist es richtig, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 BewD die Profile stehen zu lassen sind, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist. Werden die Profile aber vorher entfernt, schadet das grundsätzlich nicht. Für die Bauherrschaft besteht lediglich das Risiko, dass sie bei Bedarf die Profile auf Anweisung der zuständigen Instanz wieder aufstellen muss.8 Die Beschwerdeführen-