a) Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlerhafte Profilierung des Bauvorhabens. Das Profil habe lediglich aus einem schmalen Stab bestanden. Ein konkretes Bild über das geplante Bauvorhaben habe man sich so nicht machen können. Vorliegend handle es sich nicht um kaum wahrnehmbare Antennen älterer Generationen (2G-4G), sondern um deutlich wuchtigere 5G Antennen. Daher gingen aus der Profilierung die für das Erscheinungsbild der geplanten Anlage wesentlichen Abmessungen nicht hervor, wie dies Art. 16 BewD verlange.