Sie hat die Verfahrenskosten von CHF 800.– zu tragen. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 14. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neupublikation und Beurteilung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückgewiesen. Dazu werden die Baugesuchakten dem Regierungsstatthalteramt Seeland retourniert. 2. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.