Die Beschwerdegegnerin hat sich mit einer Rückweisung einverstanden erklärt und auch die übrigen Verfahrensbeteiligten widersetzten sich einer Rückweisung der Projektänderung an die Vorinstanz nicht. Es ist vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD der Vorinstanz zur Weiterbehandlung und zum Entscheid zurückzuweisen. Der angefochtene Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 14. Oktober 2020 wird aus prozessualen Gründen aufgehoben. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos.