c) Ausser den veränderten Sendeleistungen bei den drei Antennen hat sich im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben nichts geändert. Die Lage, Form, und Höhe der Sendeanlage bleiben gleich. Die geänderte Antennenkonfiguration sprengt damit den Rahmen einer Projektänderung nicht; sie kann als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. d) Aufgrund des grösseren Einspracheperimeters sind Dritte neu betroffen. Mit der Erhöhung der Sendeleistung sind die Umwelt und die Nachbarschaft zudem einer höheren Strahlenbelastung ausgesetzt. Öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen sind damit zusätzlich berührt. Die Projektänderung ist zu publizieren (vgl. E. 2b).