b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherinnnen und Einsprecher beteiligt und sind mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formelle beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von 720.7 m sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert.4 Mit Schreiben vom 25. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin 1 das Blatt mit den Unterschriften der Beschwerdeführenden 1 bis 12 innert der Nachfrist im Original ein.