Schreiben vom 19. Januar 2021 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen einverstanden. Auch das AUE stimmte der Rückweisung an die Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2021 zu. Das Regierungsstatthalteramt Seeland verzichtete mit E-Mail vom 26. Januar 2021 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde liessen sich nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion