Die Abteilung Immissionsschutz kommt in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 zum Ergebnis, für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine andere Beurteilung der Sachlage als im Fachbericht vom 9. Juli 2020 erfordern würde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch beantragte sie, der Sistierungsantrag sei abzuweisen.