3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4259.90 (inkl. Spesen und MWSt) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)