In den hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees (Schadauareal südlich der Seestrasse bis Seewinkel) hat das Erdgeschoss (OK EG) auf minimal 559.15 m ü. M. zu liegen; die Gebäudehöhe wird ab dieser Kote gemessen (Art. 46 Abs. 3 GBR). Beim Bauvorhaben liegt der Fixpunkt +0.00 von OK EG genau auf dieser Höhe.37 Die zulässige Gebäudehöhe von 11 m ist demnach eingehalten (Art. 21 i.V.m. Art. 19 GBR). Der Schattenwurf durch das Bauvorhaben ist daher zu dulden (vgl. Art. 24 BauG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 BauV).38