Die Gebäudehöhe werde ab dieser Kote gemessen und sei vorliegend eingehalten. Diese Vorschrift sei bereits vor sieben Jahren in Kraft gewesen, als der Beschwerdeführer seine Solaranlage erstellt habe. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die in der W/A3 zulässige Gebäudehöhe von 11 m werde durch das Bauvorhaben nicht ausgeschöpft, sondern um 1,52 m unterschritten. Ein allfälliger Schattenwurf der reglementskonformen Baute sei zu tolerieren.