a) Der Beschwerdeführer rügt eine Überschreitung der Gebäudehöhe und macht geltend, die Messung müsse ab gewachsenem Boden erfolgen. Die Zusatzhöhen wegen Hochwasser dürften nicht zur Anwendung kommen, da die Hochwassergefahr mit dem Entlastungsstollen gebannt worden sei. Das Gebäude führe zu Schattenwurf auf seiner Solaranlage, vor allem im Winter. Die Solaranlage werde damit defizitär, weshalb ein entsprechendes Lastenausgleichsbegehren angemeldet sei. Die Gemeinde weist daraufhin, dass das Erdgeschoss gemäss Art. 46 Abs. 3 GBR auf einer Kote von minimal 559.15 m ü.M. liegen müsse. Die Gebäudehöhe werde ab dieser Kote gemessen und sei vorliegend eingehalten.